Satzung des Vereins „Toll!Würmchen Kinder- und Grundschulförderverein Planegg e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „ Toll!Würmchen Kinder- und Grundschulförderverein Planegg e.V.“ (im Folgenden: „Verein“). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Planegg.

§ 2 Dauer, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

§ 3 Allgemeiner und besonderer Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung von kulturellen und sportlichen Aktivitäten von Kindern sowie die Förderung der Erziehung in der Gemeinde, insbesondere durch:
  2. Der Verein und seine Arbeit sind parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    1. Finanzielle Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern bei Ausflügen/Klassenfahrten oder ähnlichen schulischen Veranstaltungen zur Wahrung der Chancengleichheit
    2. Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln für den Schulbetrieb über die vom Bedarfsträger (Gemeinde und Staat) zu tragenden Verpflichtungen hinaus
    3. Beschaffung von Fördermitteln (bspw. Spenden) zur Förderung von Schulveranstaltungen, Ausflügen u.ä. der Grundschulen in Planegg
    4. Organisatorische Unterstützung von Veranstaltungen von und für Kinder in den Bereichen Theater, Musik, Kunst, Literatur und Freizeitaktivitäten soweit der Veranstalter eine steuerbegünstigte Körperschaft bzw. die Grundschulen der Gemeinde Planegg sind
    5. Planung und Durchführung von vielseitigen Projekten für Kinder, beispielsweise das Zirkusprojekt in den Sommerferien
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Die in Abs. 3 als Spiegelstriche gekennzeichneten Beispiele für die konkrete Unterstützung durch den Verein können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der zulässigen steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat Mitglieder und fördernde Mitglieder.
  2. Mitglieder können sein:
    1. natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen
    2. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung bzw. per E-Mail entscheidet.
  2. Ein Aufnahmezwang besteht für den Verein nicht.

§ 6 Mitgliederrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt. Die Ausübung aller Mitgliederrechte ist von der fristgerechten Zahlung der Beiträge abhängig.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat durch eine an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung zu erfolgen. Sie hat zum Ende eines Quartals mit vierwöchiger Kündigungsfrist zu erfolgen.

§ 8 Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins, sowie die Nichtzahlung der fälligen Beiträge, wenn das Mitglied mehr als einen Jahresbeitrag im Verzug ist.
  2. Ein Ausschlussantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.
  3. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
  4. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufungsschrift ist an den Vorstand zu richten.
  5. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss und über dessen Berufung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.

§ 9 Beiträge, Kostenbeiträge

  1. Die Höhe der Beiträge der Mitglieder und der fördernden Mitglieder wird durch den Vorstand festgesetzt. Die Beiträge sind am 01.10. fällig. § 10 Verwendung des Vereinsvermögens
  2. Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen, den Kostenbeiträgen sowie aus Zuschüssen und Spenden.
  3. Alle Materiellen und finanziellen Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von nachweisbaren Aufwendungen für den Verein und die Zahlung von Vergütungen werden durch die vorstehenden Bedingungen nicht berührt.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Organe

  1. Die Organe des Vereines sind der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern wovon einer Kassier ist.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
  3. Vorstand i.S.d. §26 BGB sind mindestens zwei der Vorstandsmitglieder. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen hat und wenigstens drei Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (einfache Stimmenmehrheit).
  6. Der Kassier hat über die Ein- und Ausgaben Buch zu führen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers sowie eines anderen Vorstandsmitgliedes, sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen in schriftlicher Form bzw. per E-Mail.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Beschlussfassung insbesondere über
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Abberufung des Vorstandes
    3. die Wahl der 2 Revisoren
    4. die Entlastung des Vorstandes
    5. grundsätzliche Fragen des Vereines im Rahmen der in § 3 festgelegten Ziele
    6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  4. Jedes Mitglied, das seinen Beitrag bezahlt hat, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, wobei dieser selbst Mitglied sein muss und lediglich ein weiteres Mitglied vertreten darf.
  5. Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
  7. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht Gesetze und Satzung ein anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (einfache Stimmenmehrheit). Bei der Wahl des Vorstandes findet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift auszufertigen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 14 Ausschüsse

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. § 15 Besonderer Vertreter.
  2. Für die Wahrnehmung praktischer Aufgaben des Vereins kann der Vorstand unter Beachtung des § 13 Abs.3 besondere Vertreter bestellen.
  3. Die Rechte und Pflichten der besonderen Vertreter sind vom Vorstand schriftlich festzulegen.

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  2. Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften mitzuteilen. Die Beschlüsse werden nur wirksam, wenn der Charakter des Vereins und damit seine Steuerfreiheit gewahrt bleiben.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Planegg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für die Grundschulen Planegg zu verwenden hat.
  3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

Planegg, März 2017

 

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